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Eintrag trotz Zahlung: Warum bezahlte Forderungen stehen bleiben – und wann sie weg müssen

SCHUFA-Eintrag trotz Begleichung: Was gilt, was geht, was bleibt?

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 23.8.2026 · 4 Min. Lesezeit

Viele erleben es: Die Rechnung ist längst bezahlt, trotzdem steht der negative Eintrag weiterhin in der SCHUFA-Auskunft. Das kann verunsichern. Besonders, wenn es um Girokonto, Kreditkarte oder eine Wohnung geht. Sie fragen sich: Warum bleibt der Eintrag trotz Zahlung bestehen? Wie lange noch? Und was tun, wenn die Löschung nicht erfolgt?

Eintrag erledigt – trotzdem sichtbar: Was passiert nach der Zahlung?

Wenn Sie eine offene Forderung (z.B. Rechnung, Kreditrate) bezahlt haben, wird der Eintrag in Ihrer SCHUFA-Auskunft nicht sofort gelöscht. Stattdessen erhält er einen sogenannten "Erledigungsvermerk". Das bedeutet: Die Forderung war offen, ist aber nun beglichen. Banken und andere Vertragspartner sehen damit, dass Sie Ihre Schulden zurückgezahlt haben – aber auch, dass es vorher ein Problem gab.

Erledigungsvermerk – was bedeutet das konkret?

  • Die Forderung ist beglichen.
  • Der Eintrag bleibt bestehen, aber mit dem Hinweis "erledigt".
  • Der Eintrag wirkt weniger negativ als eine offene Forderung, bleibt aber ein Risikofaktor bei der Kreditvergabe.

Wie lange bleibt ein bezahlter Eintrag stehen?

Die Löschfristen sind klar geregelt. Für erledigte Forderungen gilt:

Art des EintragsLöschfrist ab Erledigung
Erledigte Forderung (Standard)3 Jahre
Erledigte Forderung, Zahlung <100 Tage, keine neuen Negativmerkmale18 Monate (seit 2024)
Restschuldbefreiung (Insolvenz)6 Monate (BGH 2023)
Kreditanfrage12 Monate, für Dritte 10 Tage

Die 3-Jahres-Frist

Die meisten erledigten Einträge werden drei Jahre nach Erledigung gelöscht. Das ist in den Verhaltensregeln der Auskunfteien so festgelegt.

Die 100-Tage-Regel seit 2024

Seit 2024 gibt es eine Ausnahme: Wenn Sie die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die SCHUFA vollständig bezahlen und in den folgenden 18 Monaten keine weiteren negativen Einträge bekommen, wird der Eintrag nach 18 Monaten gelöscht. Das gilt nur für "normale" Forderungen, nicht für titulierte Forderungen (z.B. nach Gerichtsurteil).

Voraussetzungen für die 18-Monats-Löschung:

  • Zahlung innerhalb von 100 Tagen nach SCHUFA-Meldung
  • Keine weiteren negativen Einträge innerhalb der nächsten 18 Monate

Was bedeutet das für Sie?

  • Haben Sie schnell bezahlt (innerhalb von 100 Tagen)? Dann können Sie auf eine frühere Löschung hoffen.
  • Kam die Zahlung später, bleibt es bei drei Jahren ab Erledigung.

Wann kann ich eine Löschung verlangen?

Sie können die Löschung eines erledigten Eintrags verlangen, wenn die Frist abgelaufen ist. Die SCHUFA löscht nicht automatisch zum Stichtag. Oft müssen Sie selbst aktiv werden.

DSGVO: Ihre Rechte

  • Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung, wenn die Speicherdauer abgelaufen ist.
  • Art. 16 DSGVO: Recht auf Berichtigung, wenn Daten falsch sind (z.B. Erledigungsvermerk fehlt).
  • Art. 15 DSGVO: Recht auf Auskunft, welche Daten gespeichert sind.

Wie stelle ich den Löschantrag?

  • Schriftlich, am besten mit Nachweis der Erledigung (z.B. Kontoauszug, Quittung)
  • Bezug auf die abgelaufene Frist nehmen
  • SCHUFA hat maximal einen Monat Zeit zur Antwort (DSGVO Art. 12 Abs. 3)

Schritt für Schritt: Was tun bei einem SCHUFA-Eintrag trotz Zahlung?

  1. Selbstauskunft einholen (DSGVO Art. 15): Prüfen Sie, was zur Forderung gespeichert ist.
  2. Zahlungsnachweis bereithalten: Kontoauszug, Quittung oder Bestätigung.
  3. Löschfrist prüfen: Wann wurde die Forderung bezahlt? Gilt die 3-Jahres-Frist oder die 18-Monats-Regel?
  4. Erledigungsvermerk kontrollieren: Ist der Eintrag als "erledigt" markiert? Falls nicht, Berichtigung verlangen (DSGVO Art. 16).
  5. Löschantrag stellen: Wenn die Frist abgelaufen ist, schriftlich an die SCHUFA wenden.
  6. Antwort abwarten: Die SCHUFA muss innerhalb eines Monats reagieren.
  7. Bei Ablehnung prüfen: Ist die Ablehnung berechtigt? Gegebenenfalls Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSGVO Art. 77).

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON beschafft Ihre SCHUFA-Auskunft, prüft und erklärt jeden Eintrag, bereitet anwaltlich geprüfte Schreiben vor (Löschantrag, Berichtigung, Widerspruch), versendet diese und verfolgt Fristen und Antworten. Sie sehen den Status jederzeit online. Nach Klärung der Einträge öffnet FIAON die Tür zu Konto, Kreditkarte und Finanzierung.

Was nicht geht

Ein berechtigter SCHUFA-Eintrag wird nicht vor Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Frist gelöscht. Eintragungen können nicht "auf Wunsch" entfernt werden, auch nicht gegen Gebühr. Kreditangebote "ohne SCHUFA" sind in Deutschland unzulässig oder unseriös. FIAON kann keine Löschung garantieren, sondern unterstützt beim Antrag und der Fristenkontrolle. Die 18-Monats-Regel gilt nur unter engen Voraussetzungen (schnelle Zahlung, keine neuen Negativmerkmale).

Das Wichtigste in drei Sätzen

Bezahlte Forderungen bleiben meist noch bis zu drei Jahre in der SCHUFA-Auskunft sichtbar, erhalten aber einen Erledigungsvermerk. Seit 2024 ist eine Löschung nach 18 Monaten möglich, wenn die Zahlung sehr schnell erfolgte und keine weiteren negativen Einträge folgen. Die Löschung erfolgt nicht automatisch – Sie müssen selbst aktiv werden oder einen Dienst wie FIAON nutzen.

Häufige Fragen

Warum bleibt der SCHUFA-Eintrag trotz Zahlung bestehen?

Die SCHUFA dokumentiert, dass es eine Zahlungsstörung gab. Nach der Begleichung wird der Eintrag als "erledigt" markiert, bleibt aber noch bis zu drei Jahre sichtbar.

Wann wird ein bezahlter SCHUFA-Eintrag gelöscht?

In der Regel nach drei Jahren ab Erledigung. Seit 2024 gibt es eine Ausnahme: Bei Zahlung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung und ohne weitere negative Einträge wird nach 18 Monaten gelöscht.

Was ist der Unterschied zwischen Erledigungsvermerk und Löschung?

Der Erledigungsvermerk zeigt, dass die Forderung bezahlt wurde. Der Eintrag bleibt aber sichtbar. Die Löschung entfernt den Eintrag vollständig aus der SCHUFA-Auskunft.

Kann ich die Löschung vor Ablauf der Frist beantragen?

Nein, eine vorzeitige Löschung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich – etwa bei falschen oder unberechtigten Einträgen. Berechtigte Einträge bleiben bis zum Fristende.

Was kann ich tun, wenn die SCHUFA meinen Löschantrag ablehnt?

Sie können die Ablehnung prüfen und sich an die Datenschutzbehörde wenden (DSGVO Art. 77), wenn Sie der Meinung sind, dass die Ablehnung nicht berechtigt ist.