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Inkasso in Zahlen: Millionen Forderungen im Jahr – und wo die Gebühren zu hoch sind
Die deutsche Inkassobranche bearbeitet jedes Jahr Forderungen in zweistelliger Millionenzahl. Seit 2021 gelten Obergrenzen für die Kosten. Wer sie kennt, zahlt weniger – wer sie nicht kennt, zahlt, was auf dem Brief steht.
Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 23.8.2026 · 4 Min. Lesezeit
Ein Inkassobrief ist für die eine Seite Routine und für die andere ein Schock. Die Branche, die ihn verschickt, ist groß: Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen spricht von mehr als 20 Millionen Forderungen im Jahr, die allein seine Mitglieder bearbeiten, und von einem Volumen im zweistelligen Milliardenbereich. Und sie ist seit 2021 reguliert wie nie zuvor – mit Obergrenzen für das, was sie verlangen darf. Das Problem: Auf dem Brief steht die Forderung, nicht die Obergrenze.
Dieser Text nennt die Zahlen, erklärt die Kostenregeln nach der Reform und zeigt an einem Rechenbeispiel, wo die Posten überhöht sind – mit einer Formulierung, die Sie übernehmen können.
Die Branche in Zahlen
Nach den Branchenberichten des BDIU bearbeiten die rund 500 Mitgliedsunternehmen des Verbands jährlich mehr als 20 Millionen Forderungen – überwiegend gegenüber Verbrauchern, überwiegend kleine Beträge. Das Gesamtvolumen der bearbeiteten Forderungen liegt nach Verbandsangaben bei mehreren Dutzend Milliarden Euro. Die größten Auftraggeber sind Telekommunikation, Versandhandel, Energie und Banken.
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Der Inkassobrief ist ein Massenprodukt, erzeugt von Software, nicht von einem Sachbearbeiter, der Ihren Fall kennt. Zweitens: Wer widerspricht, trifft auf Prozesse, die auf Zahlung ausgelegt sind – aber auch auf Regeln, die seit 2021 klar sind.
Quelle: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU), Branchenreports und Jahresberichte (bdiu.de).
Die Reform 2021: Was seitdem gilt
Das „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ ist seit dem 1. Oktober 2021 in Kraft. Die wichtigsten Regeln:
- Kopplung an das RVG. Inkassounternehmen dürfen höchstens die Gebühren verlangen, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen könnte (§ 13e RDG).
- Reduzierte Gebühr bei unstreitigen Forderungen. Zahlt der Schuldner nach dem ersten Inkassoschreiben, ist in der Regel nur eine 0,5-Geschäftsgebühr angemessen; 0,9 gilt als Regelfall bei weiterer Tätigkeit; 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Sache.
- Deckel für Kleinforderungen. Bei Hauptforderungen bis 50 Euro ist die Gebühr auf 30 Euro begrenzt.
- Keine doppelte Abrechnung. Wer erst ein Inkassounternehmen und dann einen Anwalt einschaltet, darf die Gebühren nicht addieren.
- Informationspflichten. Das erste Schreiben muss über die Forderung, den Gläubiger, die Kosten und die Rechte des Schuldners informieren (§ 13a RDG).
Quelle: Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. 2020 I S. 3320); §§ 13a, 13e RDG; RVG, Anlage 2.
Rechenbeispiel: 89 Euro werden 210 Euro
Eine typische Forderung: Versandhaus, 89 Euro Hauptforderung, ein Jahr alt, erstes Inkassoschreiben.
| Posten im Inkassobrief | Gefordert | Angemessen (ca.) |
|---|---|---|
| Hauptforderung | 89,00 € | 89,00 € |
| Inkassogebühr | 70,20 € | 24,50 € (0,5 Gebühr bei Gegenstandswert bis 500 €) |
| Auslagenpauschale | 20,00 € | 4,90 € (20 % der Gebühr, höchstens 20 €) |
| „Kontoführung“ / „Adressermittlung“ | 18,00 € | 0 € (ohne Nachweis nicht erstattungsfähig) |
| Verzugszinsen | 12,80 € | rund 7 € (5 Prozentpunkte über Basiszins für ein Jahr) |
| Summe | 210,00 € | rund 125 € |
Die Differenz von rund 85 Euro entsteht nicht aus der Hauptforderung, sondern aus Gebührenposten. Sie dürfen die Hauptforderung plus angemessene Kosten zahlen und den Rest begründet zurückweisen. Die genauen Gebührenbeträge hängen vom Gegenstandswert ab – die Tabelle des RVG (Anlage 2) ist öffentlich.
Die Formulierung für den Widerspruch gegen Kosten
„Die Hauptforderung in Höhe von … Euro sowie Inkassokosten in gesetzlich zulässiger Höhe (0,5-Geschäftsgebühr nach RVG zuzüglich Auslagenpauschale) habe ich am … überwiesen. Die darüber hinaus geforderten Kosten in Höhe von … Euro weise ich zurück; sie übersteigen die nach § 13e RDG erstattungsfähige Vergütung. Bitte legen Sie die Berechnung der Gebühren im Einzelnen dar oder bestätigen Sie die Erledigung.“
Schriftlich, mit Datum, per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.
Schritt für Schritt
- Forderung prüfen. Besteht sie? Stimmt der Betrag? Verjährt? (Drei Jahre ab Jahresende.)
- Kosten nachrechnen. Gegenstandswert → RVG-Tabelle → 0,5 oder 0,9 Gebühr; Auslagen höchstens 20 Euro; Zinsen 5 Prozentpunkte über Basiszins.
- Angemessenen Betrag zahlen, überhöhten Teil schriftlich zurückweisen (Formulierung oben).
- Bei Streit: Verbraucherzentrale einschalten oder Beschwerde beim Bundesamt für Justiz, das seit 2025 die Aufsicht führt.
- Nach Zahlung: Erledigungsmeldung an die Auskunfteien einfordern – falls gemeldet wurde.
Was FIAON dabei übernimmt
FIAON prüft Inkassoschreiben auf Forderung, Verjährung, Mahnungen und Kosten, rechnet die zulässigen Gebühren nach und bereitet das Schreiben vor – Teilzahlung mit Zurückweisung der überhöhten Posten, oder Widerspruch, wenn die Forderung selbst nicht besteht. Versand per Einschreiben, Frist und Antwort in der Akte, Erledigungsvermerk nachgehalten.
Was nicht geht
- Alle Kosten pauschal verweigern. Angemessene Inkassokosten sind Verzugsschaden und geschuldet.
- Die Hauptforderung wegen überhöhter Kosten nicht zahlen. Das setzt den Verzug fort.
- Sich auf „das steht aber im Brief“ verlassen. Der Brief ist ein Angebot zur Zahlung, kein Urteil.
Das Wichtigste in drei Sätzen
Die Inkassobranche bearbeitet jedes Jahr Forderungen in zweistelliger Millionenzahl – automatisiert, und seit 2021 mit gesetzlichen Kostengrenzen: Gebühren höchstens wie beim Anwalt, bei unstreitigen Forderungen meist nur 0,5, bei Kleinforderungen bis 50 Euro höchstens 30 Euro. Rechnen Sie nach, zahlen Sie Hauptforderung und angemessene Kosten, und weisen Sie den Rest schriftlich zurück. Die Regeln sind öffentlich – der Brief nennt sie nur nicht.
Quellen
- Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V.: Branchenreports und Jahresberichte (bdiu.de)
- Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (BGBl. 2020 I S. 3320)
- §§ 13a, 13e Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG); Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit Anlage 2
- Bundesamt für Justiz: Aufsicht über Inkassodienstleister (bundesjustizamt.de)
- Verbraucherzentrale: Ratgeber Inkasso (verbraucherzentrale.de)
Häufige Fragen
Wie viele Forderungen bearbeiten Inkassounternehmen in Deutschland?
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) berichtet von jährlich mehr als 20 Millionen Forderungen, die seine Mitgliedsunternehmen bearbeiten; das Forderungsvolumen liegt nach Verbandsangaben im zweistelligen Milliardenbereich. Die Zahlen stammen aus den Branchenreports des Verbands.
Was hat sich 2021 geändert?
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (in Kraft seit 1. Oktober 2021) wurden die erstattungsfähigen Inkassokosten an die Rechtsanwaltsvergütung gekoppelt und für unstreitige Forderungen sowie Kleinforderungen gedeckelt. Zudem müssen Inkassounternehmen beim ersten Schreiben über Kosten und Rechte informieren.
Wie hoch dürfen Inkassokosten konkret sein?
Bei einer unstreitigen Forderung, die nach dem ersten Schreiben beglichen wird, ist in der Regel nur eine Geschäftsgebühr von 0,5 nach RVG angemessen; bei Forderungen bis 50 Euro ist die Gebühr auf 30 Euro begrenzt. Dazu kommen Auslagen (Pauschale höchstens 20 Euro) und Verzugszinsen. Eine Gebühr von 1,3 ist nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit zulässig.
Was mache ich, wenn die Kosten zu hoch sind?
Hauptforderung und angemessene Kosten zahlen, den überhöhten Teil schriftlich und begründet zurückweisen – mit Verweis auf § 13e RDG und das RVG. Das Inkassounternehmen muss die Berechtigung der Kosten darlegen.
Wer kontrolliert Inkassounternehmen?
Die Registrierung und Aufsicht liegt seit 2025 beim Bundesamt für Justiz (vorher bei den Landesjustizverwaltungen). Beschwerden über unseriöses Verhalten können dort und bei den Verbraucherzentralen eingereicht werden.