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Der EuGH hat die SCHUFA 2023 zweimal getroffen: Was die Urteile für Ihren Score wirklich bedeuten

Am 7. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zwei Entscheidungen verkündet, die das Scoring in Deutschland verändern. Die Schlagzeilen waren groß, die Folgen sind konkret – und vielen Betroffenen unbekannt.

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 23.8.2026 · 5 Min. Lesezeit

Am 7. Dezember 2023 stand Wiesbaden vor Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof verkündete zwei Urteile, die das Geschäftsmodell der größten deutschen Auskunftei betrafen – und damit die Bonität von 68 Millionen Menschen. Die Nachrichten sprachen von einer „Niederlage der SCHUFA“. Das ist nur halb richtig. Richtig ist: Seit diesem Tag haben Sie Rechte, die Sie vorher nicht hatten, und eine Frist, die vorher sechsmal länger war.

Dieser Text erklärt beide Entscheidungen ohne Juristendeutsch, zeigt, was sich in der Praxis geändert hat – und wie Sie die Urteile für sich nutzen.

Urteil 1: Der Score ist eine Entscheidung (C-634/21)

Der Fall: Eine Frau aus Hessen bekam keinen Kredit, weil ihr SCHUFA-Score schlecht war. Sie verlangte Auskunft über die Berechnung – die SCHUFA verwies auf das Geschäftsgeheimnis und darauf, dass nicht sie entscheide, sondern die Bank. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte die Frage dem EuGH vor.

Die Antwort des Gerichtshofs: Wenn ein Vertragspartner – etwa eine Bank – dem Score-Wert bei seiner Entscheidung maßgeblich folgt, dann ist bereits die Berechnung des Scores eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ nach Art. 22 DSGVO. Nicht erst das Nein der Bank, sondern die Zahl selbst.

Warum das wichtig ist: Art. 22 DSGVO verbietet Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkung entfalten – es sei denn, ein Gesetz erlaubt sie ausdrücklich und sieht Schutzmaßnahmen vor. Dazu gehören: das Recht auf menschliches Eingreifen, das Recht, den eigenen Standpunkt darzulegen, das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Recht auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik.

Was sich daraus ergibt: Wer wegen eines Scores abgelehnt wird, kann verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung prüft, und hat Anspruch darauf, die wesentlichen Gründe zu erfahren. Die SCHUFA selbst hat nach dem Urteil ihre Auskünfte erweitert und erklärt in der Datenkopie heute ausführlicher, welche Merkmalsgruppen den Wert beeinflussen. Die Formel bleibt geheim – der Anspruch auf Erklärung ist neu.

Urteil 2: Sechs Monate, nicht drei Jahre (C-26/22 und C-64/22)

Der zweite Fall betraf Menschen nach einer Privatinsolvenz. Die Restschuldbefreiung wird im öffentlichen Insolvenzportal veröffentlicht und dort nach sechs Monaten gelöscht. Die SCHUFA speicherte dieselbe Information drei Jahre – mit der Folge, dass Menschen, die ihre Insolvenz hinter sich hatten, drei weitere Jahre keinen Mietvertrag, keinen Handyvertrag und kein normales Konto bekamen.

Der EuGH entschied: Eine private Auskunftei darf diese Daten nicht länger vorhalten als das öffentliche Register. Die Speicherung über sechs Monate hinaus ist nicht mit der DSGVO vereinbar. Die SCHUFA hatte ihre Praxis bereits im März 2023 – nach Urteilen des Oberlandesgerichts Schleswig – auf sechs Monate umgestellt; das Luxemburger Urteil machte daraus die verbindliche Linie für alle Auskunfteien.

Für Betroffene heißt das: Sechs Monate nach der Restschuldbefreiung muss der Eintrag weg sein. Wer in seiner Datenkopie eine ältere Speicherung findet, hat einen klaren Löschanspruch – und kann sich dabei auf ein Urteil berufen, das jede Sachbearbeiterin kennt.

Was sich seitdem in der Praxis geändert hat

  • Datenkopien sind ausführlicher geworden. Die Erklärungen zu den Score-Merkmalen sind länger; die übermittelten Branchenscores der letzten zwölf Monate stehen mit Datum und Empfänger drin.
  • Banken müssen Ablehnungen begründen können. „Der Computer sagt Nein“ reicht nicht mehr, wenn der Score maßgeblich war.
  • Die Gesetzgebung bewegt sich. Die Bundesregierung hat 2024 eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum Scoring vorgelegt: Bestimmte Daten – etwa Anschriften, Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Herkunft oder Gesundheit – sollen für Scores tabu sein. Den aktuellen Stand des Verfahrens finden Sie beim Bundesministerium des Innern.
  • Die Verhaltensregeln der Auskunfteien wurden 2024 überarbeitet, unter anderem mit der 100-Tage-Regel für schnelle Zahler.

Schritt für Schritt: die Urteile nutzen

  1. Datenkopie anfordern (Art. 15 DSGVO, kostenlos). Prüfen: Gibt es einen Eintrag zur Restschuldbefreiung, der älter als sechs Monate ist? Löschantrag mit Hinweis auf C-26/22.
  2. Abgelehnt worden? Schriftlich bei der Bank nachfragen, ob der Score maßgeblich war, und um Prüfung durch einen Menschen sowie um die wesentlichen Gründe bitten (Art. 22 Abs. 3 DSGVO).
  3. Bei der SCHUFA aussagekräftige Informationen über die Logik des Scorings verlangen (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO) – die Antwort zeigt, welche Merkmalsgruppen bei Ihnen belasten.
  4. Belastende Merkmale bearbeiten. Angreifbare Einträge löschen lassen, Anfragen vermeiden, Verträge pünktlich bedienen.
  5. Bei Weigerung: Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (Art. 77 DSGVO). Die Urteile sind dort bekannt.

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON beschafft die Auskunft, prüft Speicherfristen – einschließlich der Sechs-Monats-Frist nach Insolvenz – und bereitet Löschanträge mit der richtigen Rechtsgrundlage vor. Wird ein Kunde wegen eines Scores abgelehnt, formuliert FIAON die Anfrage nach Art. 22 DSGVO an die Bank und die Auskunft nach Art. 15 an die Auskunftei, versendet per Einschreiben und verfolgt die Fristen.

Was nicht geht

  • Die Score-Formel erzwingen. Der EuGH hat die Erklärung der Logik gestärkt, nicht die Offenlegung des Algorithmus.
  • Aus dem Urteil einen Kredit ableiten. Banken dürfen weiterhin ablehnen – nur nicht blind.
  • Einträge löschen, die nichts mit der Insolvenz zu tun haben. Die Sechs-Monats-Frist gilt für die Restschuldbefreiung, nicht für alle Einträge.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Seit dem 7. Dezember 2023 gilt: Ein Score, dem eine Bank maßgeblich folgt, ist eine automatisierte Entscheidung – mit Ihrem Recht auf menschliche Prüfung, Begründung und Anfechtung. Die Restschuldbefreiung darf nur sechs Monate gespeichert werden, nicht drei Jahre. Beides steht nicht in jeder Datenkopie von selbst richtig drin – prüfen Sie, und berufen Sie sich auf Luxemburg.

Quellen

  • EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, Rechtssache C-634/21 (SCHUFA Holding – Scoring) (curia.europa.eu)
  • EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 (SCHUFA Holding – Restschuldbefreiung) (curia.europa.eu)
  • Art. 15 und Art. 22 DSGVO; § 31 BDSG
  • SCHUFA Holding AG: Mitteilung zur verkürzten Speicherdauer der Restschuldbefreiung (28. März 2023) (schufa.de)
  • Bundesministerium des Innern: Entwurf zur Änderung des BDSG (Scoring), 2024 (bmi.bund.de)

Häufige Fragen

Was hat der EuGH am 7. Dezember 2023 entschieden?

Zwei Dinge. Erstens (C-634/21): Die Berechnung eines Score-Werts ist eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO, wenn der Vertragspartner der Auskunftei dem Wert maßgeblich folgt – das löst besondere Rechte aus. Zweitens (C-26/22, C-64/22): Auskunfteien dürfen die Information über eine Restschuldbefreiung nicht länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, also sechs Monate.

Ist der SCHUFA-Score jetzt verboten?

Nein. Das Scoring bleibt zulässig. Aber wenn der Score die Entscheidung einer Bank maßgeblich bestimmt, gelten die Schutzrechte des Art. 22 DSGVO: Sie haben Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die Logik, auf menschliches Eingreifen und darauf, die Entscheidung anzufechten.

Was ändert sich für Menschen nach einer Insolvenz?

Die Information über die Restschuldbefreiung wird nach sechs Monaten gelöscht – statt wie früher nach drei Jahren. Die SCHUFA hatte ihre Praxis bereits im März 2023 angepasst; der EuGH hat die Linie bestätigt. Wer eine ältere Speicherung findet, kann die Löschung verlangen.

Kann ich mich auf die Urteile berufen, wenn eine Bank ablehnt?

Sie können verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung prüft, und Sie haben Anspruch auf Auskunft über die wesentlichen Gründe. Die Bank darf weiterhin ablehnen – aber nicht allein deshalb, weil ein Algorithmus eine Zahl ausgegeben hat, ohne dass jemand hingeschaut hat.

Gibt es seit den Urteilen neue Gesetze?

Die Bundesregierung hat 2024 eine Reform des Bundesdatenschutzgesetzes zum Scoring auf den Weg gebracht, die unter anderem regeln soll, welche Daten für Scores verwendet werden dürfen (etwa keine Anschriftendaten, keine Daten aus sozialen Netzwerken). Den jeweils aktuellen Stand finden Sie beim Bundesministerium des Innern.