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Die 100-Tage-Regel: Warum schnelle Zahler seit 2024 belohnt werden – und wer davon nichts weiß

Eine kleine Änderung in den Verhaltensregeln der Auskunfteien halbiert die Speicherdauer von Einträgen – für alle, die schnell reagieren. Die Regel ist seit 2024 in Kraft. Fast niemand kennt sie.

Von Johanna Brecht, Redakteurin für Verbraucherfinanzen · 23.8.2026 · 4 Min. Lesezeit

Es gibt Regeln, die in Pressemitteilungen stehen, und Regeln, die in Mahnungen fehlen. Die 100-Tage-Regel gehört zur zweiten Sorte. Sie steht in den überarbeiteten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien, die seit 2024 gelten, und sie halbiert die Speicherdauer eines Eintrags – für alle, die schnell zahlen. Inkassounternehmen erwähnen sie in ihren Schreiben nicht. Die meisten Betroffenen erfahren erst von ihr, wenn die 100 Tage vorbei sind.

Dieser Text erklärt die Regel, ihre Voraussetzungen und ihre Fallen – und was Sie tun müssen, damit sie für Sie greift.

Die Regel in einem Absatz

Bisher galt für erledigte Forderungen eine einheitliche Frist: Löschung drei Jahre nach dem Erledigungsdatum, taggenau. Seit 2024 gibt es eine zweite Spur: Wer eine gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung vollständig begleicht und zu dem keine weiteren Negativmerkmale gespeichert sind, bekommt den Eintrag bereits 18 Monate nach der Erledigung gelöscht.

Die Differenz sind 18 Monate – anderthalb Jahre früher ein normales Konto, ein Mietvertrag ohne Diskussion, eine Karte.

Warum die Regel existiert

Die Verhaltensregeln der Auskunfteien („Code of Conduct“) sind eine Selbstverpflichtung des Verbands „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“, abgestimmt mit den Datenschutzbehörden. Sie legen fest, wie lange welche Daten gespeichert werden. Die Überarbeitung 2024 folgte auf Kritik von Verbraucherschützern und Datenschutzbehörden, dass ein einmaliger Fehler – eine vergessene Rechnung, ein Umzug ohne Nachsendeauftrag – drei Jahre nachwirkt, auch wenn er sofort bereinigt wurde. Die Regel unterscheidet jetzt zwischen dem einmaligen Ausrutscher und dem dauerhaften Problem.

Quelle: Die Wirtschaftsauskunfteien e. V., Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten, Fassung 2024; SCHUFA Holding AG, Erläuterungen zu den Löschfristen.

Die drei Fallen

Falle 1: Der Fristbeginn. Die 100 Tage laufen ab Meldung, nicht ab Mahnung und nicht ab Rechnung. Wer erst mit dem Inkassobrief von der Sache erfährt, hat oft schon Wochen verloren – die Meldung kann vor dem Brief liegen. Das Meldedatum steht nur an einem Ort: in der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO.

Falle 2: Die Ratenvereinbarung. Raten sind in vielen Fällen vernünftig – aber sie erfüllen die Voraussetzung „beglichen“ nicht, wenn die letzte Rate nach Tag 100 fällt. Wer die Summe irgendwie innerhalb der Frist aufbringen kann, sollte das tun. Eine Forderung von 300 Euro innerhalb von 100 Tagen zu zahlen ist der Unterschied zwischen 18 Monaten und drei Jahren Eintrag.

Falle 3: Der zweite Eintrag. Die kurze Frist gilt nur, wenn keine weiteren Negativmerkmale vorliegen. Ein zweiter Eintrag – auch ein erledigter – kann die Regel aushebeln. Wer zwei Forderungen hat, sollte beide innerhalb der Frist erledigen und die Auskunftei ausdrücklich auf die Regel hinweisen.

Die Erledigung muss gemeldet werden

Die Frist läuft ab dem Erledigungsdatum, das der Gläubiger meldet. Meldet er gar nicht oder meldet er den falschen Tag, verschiebt sich alles. Nach der Zahlung gehören deshalb drei Dinge zusammen: Zahlungsbeleg aufbewahren, den Gläubiger schriftlich zur unverzüglichen Meldung der Erledigung auffordern, und nach vier bis sechs Wochen die Datenkopie prüfen.

Schritt für Schritt: die Regel nutzen

  1. Sofort die Datenkopie anfordern, wenn eine Mahnung mit Meldungsandrohung oder ein Inkassobrief kommt. Sie zeigt, ob und wann gemeldet wurde.
  2. Forderung prüfen. Berechtigt? Dann zählt jeder Tag. Nicht berechtigt? Dann schriftlich bestreiten – eine bestrittene Forderung darf nicht gemeldet werden (§ 31 Abs. 2 BDSG).
  3. Innerhalb der 100 Tage vollständig bezahlen. Mit Verwendungszweck, Beleg aufbewahren.
  4. Gläubiger zur Erledigungsmeldung auffordern. Schriftlich, mit Zahlungsbeleg, Frist zwei Wochen.
  5. Auskunftei informieren. Kurzes Schreiben: Forderung am … beglichen, Meldung am …, Bitte um Erledigungsvermerk und Löschung nach 18 Monaten gemäß den Verhaltensregeln.
  6. Löschdatum notieren – 18 Monate nach Erledigung – und an diesem Tag die Datenkopie prüfen.

Was FIAON dabei übernimmt

FIAON beschafft die Auskunft und liest das Meldedatum – der Countdown ist damit sichtbar. Für berechtigte Forderungen bereitet FIAON die Zahlungsbestätigung an den Gläubiger und das Schreiben an die Auskunftei vor, mit Verweis auf die 100-Tage-Regel; für unberechtigte den Widerspruch. Jedes Löschdatum steht in der Akte, und am Tag danach prüft FIAON, ob die Löschung erfolgt ist.

Was nicht geht

  • Die 100 Tage rückwirkend retten. Wer nach Tag 101 zahlt, landet bei drei Jahren.
  • Die Regel auf alte Einträge anwenden. Sie gilt für Meldungen nach Inkrafttreten der Fassung 2024.
  • Eine Ratenvereinbarung als Begleichung verkaufen. Begleichen heißt bezahlen.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Seit 2024 wird ein gemeldeter Eintrag nach 18 Monaten statt nach drei Jahren gelöscht, wenn Sie die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung vollständig begleichen und sonst nichts vorliegt. Die Frist beginnt mit der Meldung – die Sie nur über die Datenkopie erfahren –, und sie scheitert an Ratenplänen und zweiten Einträgen. Wer schnell zahlt, Belege sichert und die Erledigungsmeldung einfordert, gewinnt anderthalb Jahre.

Quellen

  • Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.: Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien (Fassung 2024)
  • SCHUFA Holding AG: Informationen zu Speicher- und Löschfristen (schufa.de)
  • § 31 Abs. 2 BDSG (Voraussetzungen der Meldung), Art. 15 und 17 DSGVO
  • Verbraucherzentrale Bundesverband: Stellungnahmen zu Speicherfristen bei Auskunfteien (vzbv.de)

Häufige Fragen

Was genau besagt die 100-Tage-Regel?

Wird eine an die Auskunftei gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung vollständig beglichen und liegen zu der Person keine weiteren Negativmerkmale vor, wird der Eintrag 18 Monate nach der Erledigung gelöscht – statt nach der regulären Frist von drei Jahren.

Ab wann zählen die 100 Tage?

Ab dem Tag der Meldung an die Auskunftei, nicht ab der Mahnung. Das Meldedatum steht in Ihrer Datenkopie. Wer die Datenkopie nicht kennt, kennt auch den Fristbeginn nicht – das ist die erste Falle.

Gilt die Regel auch für ältere Einträge?

Sie gilt für Einträge, die nach dem Inkrafttreten der überarbeiteten Verhaltensregeln 2024 entstanden sind. Für ältere Einträge bleibt es bei drei Jahren nach Erledigung. Prüfen Sie Meldedatum und Erledigungsdatum in der Datenkopie.

Was, wenn ich zwei Einträge habe?

Dann greift die kurze Frist nicht – Voraussetzung ist, dass keine weiteren Negativmerkmale vorliegen. Wer beide Forderungen innerhalb der 100 Tage begleicht, sollte die Auskunftei ausdrücklich auf die Regel hinweisen; die Auslegung kann im Einzelfall unterschiedlich sein.

Zählt eine Ratenvereinbarung als Begleichung?

Nein – begleichen heißt vollständig bezahlen. Eine Ratenvereinbarung, die über die 100 Tage hinausläuft, erfüllt die Voraussetzung nicht. Wenn es irgendwie geht, lohnt sich hier die Einmalzahlung, notfalls mit Hilfe aus dem Umfeld.